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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für die Ausführung aller uns erteilten Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Einkaufbedingungen unser Abnehmer verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1. Angebot und Auftrag
1.1 Unsere Angebote gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 6 Wochen lang, vom Angebotsdatum angerechnet. Mündliche, telefonische, telegrafische oder auf elektronischem Datenübermittlungsweg gemacht Angaben, Erklärungen oder Angebote sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Annahmefrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung.

1.2 Der Vertrag kommt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller durch uns oder durch Vertragserfüllung durch uns zustande. Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden.

2. Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
2.1. Für Fernabsatzverträge gelten die in diesem Abschnitt 2 enthaltenen Regelungen vorrangig gegenüber den sonstigen Regelungen in diesen Bedingungen.

2.2. Widerrufsrecht: Wenn der Besteller ein privater Endkunde (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) ist, kann er seine Bestellung innerhalb eines Monats widerrufen. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die bestellte Ware bei dem Besteller eingeht und er in Textform über sein Widerrufsrecht informiert wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Er kann in Textform (Brief, Fax oder e-Mail) oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden, und ist zu richten an die Fa. jenpneumatik & Schlauchtechnik GmbH, Ernst-Ruska-Ring 31, 07745 Jena, per Fax an die Nummer +49 (0) 3641 3563-20, oder per e-Mail an: mail@www.jenpneumatik.de.

2.3. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Paketversandfähige Ware ist im Falle des Widerrufs nach der vorstehenden Regelung an die vorstehende Adresse zurück zusenden. Wir tragen die Gefahr der Rücksendung und grundsätzlich auch deren Kosten. Der Besteller wird gebeten, die Ware mit derselben Versandart zurückzusenden, die wir für die Lieferung gewählt hatten. Zusätzliche Rücksendekosten, die durch die Wahl einer anderen Versandart entstehen, tragen wir nicht. Umgehend nach Eingang der Ware bei uns erstatten wir den Kaufpreis sowie – falls der Besteller die Rücksendung nicht per Lieferung gegen Nachnahme vorgenommen hat – die Kosten der Rücksendung auf das vom Besteller anzugebende Konto.

2.4. Die Kosten der Rücksendung sind dann vom Besteller zu tragen, wenn a) der Preis der zurückgesendeten Ware Maximal 40,00 Euro beträgt oder b) der Warenwert mehr als 40,00 Euro beträgt und der Besteller im Zeitpunkt des Widerrufs den Kaufpreis ganz oder in Höhe einer vereinbarten Anzahlung noch nicht gezahlt hat, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der Bestellung.

2.5. Für Verschlechterungen der Ware verlangen wir Wertersatz. Um eine Wertersatzpflicht zu vermeiden, empfehlen wir, dass innerhalb der Widerrufsfrist die Ware nicht wie eigenes Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Wertersatz brauchen dann nicht geleistet zu werden, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist, wie sie in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre.

2.6. Das Widerrufsrecht gemäß vorstehend 2.2. gilt nicht für die Bestellung solcher Ware, die nach den Spezifikationen des Bestellers angefertigt wird oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist (Sonderanfertigung).

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll, sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Abnehmers. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragschluss zu erbringen sind.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen vom Rechnungsdatum ab, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug – soweit sich der Besteller nicht mit anderen Zahlungen im Verzug befindet – zu leisten. Handelt es sich jedoch um eine Zahlungsverpflichtung aufgrund einer von uns durchgeführten Reparatur, Monteursendungen und/oder für durch uns erfolgte Lieferungen general-überholter Komponenten, sind die Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt, gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer weiteren Handlung durch uns bedarf. In diesem Fall hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 11 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, es sei denn, bei dem Besteller handelt es sich u einen Verbraucher iSd § 13 BGB. Dann beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Übrigen ist für jede durch uns ausgesprochene Mahnung ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen, soweit der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist. Im Übrigen bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden durch Vorlage einer Bankbescheinigung nachzuweisen und geltend zu machen.

4.2. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sine des HGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, stehen Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange uns so weit wir unserem Verpflichtungen zur Neulieferung oder Nachbesserung wegen eines Mangels nicht nachgekommen sind.

4.3. Soweit wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Bestellers und sind innerhalb von 8 Tagen zu zahlen.

4.4. Bei Regulierung mittels Wechsel können wir die sofortige Bezahlung aller offenen – auch noch nicht fälliger – ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von einer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleich gilt, wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst oder der Besteller bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate – bei einem Verbrauchervertrag – mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug gerät.

4.5. Tritt beim Besteller nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es zu Wechsel- oder Scheckprotesten, so können wir für alle noch auszuführenden Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§273 BGB) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Entspricht der Besteller diesem Verlagen nicht, können wir von diesem besagten Verträgen zurücktreten und nach Fristsetzung von 14 Tagen Schadenersatz wegen Pflichtverletzung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis in Höhe von 10 % der nicht ausgeführten Auftragssumme, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Im Zahlungsverzugsfall werden die oben in Abschnitt 4 vereinbarten Verzugszinsen fällig.

4.6. Bezahlungen im Scheck-Wechselverfahren gelten erst nach Einlösung des Wechsels oder des Schecks als endgültige Bezahlung. Der erweitere Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur endgültigen Einlösung bestehen.

5. Verpackung

5.1. Die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.

5.2. Verpackungsmaterialien werden nur zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten ist die Rücknahme ausgeschlossen, soweit von uns gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit vereinbart ist, dass der Besteller gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben., das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

5.3. Mehrwegverpackungen werden von uns nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Besteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Werkt der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im Übrigen folgendes: Verpackungsmaterialien, die im Eigentum Dritter stehen, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer geliefert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Verpackungsmaterialien bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechen können, die der Besteller, sowie sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

6. Abnahme

6.1. Grundsätzlich hat der Besteller die fertige Ware, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, abzuholen (Holschuld). Geschieht dies nicht binnen einer angemessenen First, sind wir berechtigt, den Versand auf Kosten des Bestellers vorzunehmen. Die Ware gilt mit dem Verlassen unseres Hauses als bedingungsgemäß geliefert (Versendungskauf).

6.2. Die Abnahme der Ware gilt mit Abholung, im Fall ihrer Versendung mit der Versendung als erfolgt.

6.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Besteller nicht zumutbar. Teillieferungen berechtigen nicht dazu, die Zahlungen für die gelieferte Ware zurückzuhalten. Bei Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten, die nicht von uns zu vertreten ist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Abschnitt 13 gilt im Übrigen.

7. Versand

7.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses, geht die Gefahr auf den Besteller über.

7.2. Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Abschnitt 13 gilt im Übrigen. Versandfertige Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt. Die auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten.

8. Versicherung

Gegen Transportschäden und Bruchschäden werden die Waren nur auf Wunsch des Bestellers versicht. Wir berechnen in diesem Falle die uns entstandenen Kosten, übernehmen aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung. Abschnitt 7 gilt im Übrigen. Der Besteller übernimmt es, unsere Lieferung bei bzw. sofort nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort auf seine Kosten gegen Feuerschäden und Explosionsgefahr zu versichern. Er trägt hierbei das Risiko allein, wie auch in Bezug auf Schadensfälle sonstiger Art, soweit nicht anders vereinbart.

9. Lieferzeit

9.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten des Geschäfts und technische Fragen abgeklärt und sich beide Parteien über sämtliche Bedingungen des Geschäfts einig sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

9.2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fällen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzungen des Vertrage beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechen ist.

Ebenso haften wir dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Verletzungen des Vertrages beruht.

9.3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

9.4. Ansonsten kann der Besteller im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes, geltend machen.

9.5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen einer von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

9.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

9.7. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistungen unserer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Besteller rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten, soweit wir unserer verstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alles sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der erweitere Eigentumsvorbehalt gilt bis zu Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Mahnung gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. In diesem Fall ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf unsere gelieferte Waren, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sofort zu benachrichtigen, und zwar unter Übergabe aller für den Widerspruch notwendigen Unterlagen an uns.

10.2. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörenden Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengungen Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungen. Der Besteller hat in diesem Fällen die in unsrem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

10.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rand vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit uns Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unsrem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.

10.4 Wird unsere Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Abschnitt 10.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

10.5 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne 10.3 bis 10.4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

10.6. Der Besteller ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß 9.3 bis 9.5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

10.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilbt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

10.8 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Besteller insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

11. Unzulässige Weiterlieferung
Die Ausfuhr von uns gelieferter Gegenstände in unverändertem Zustand durch den Besteller oder seine Abnehmer, ist , falls wir uns mit der Ausfuhr nicht ausdrücklich einverstanden erklärt haben, unzulässig und berechtigt zum Schadensersatzanspruch. Gegenstände, die für die Ausfuhr bestellt waren, dürfen weder in unverändertem noch in verändertem Zustand an einen inländischen Abnehmer weitergeliefert werden, ferner nicht an einen ausländischen Abnehmer als dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsland.

12. Mängelrüge, Sachmangelhaftung
12.1. Für Mängel haften wir nur wie folgt: Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtlich Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kauflauten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Soweit Stückzahl- und Gewichtsabweichungen nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Besteller diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen.

12.2 Stellt der Besteller Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeite werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer unserem Sitz beauftragten Sachverständigen erfolgt.

12.3. Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei Schuldhafter Verweigerung entfällt die Haftung.

12.4. Bei berechtigten Beanstandung sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigen Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie nicht möglich oder für den Besteller unzumutbar, kann der Besteller den Kaufpreis minderen oder vom Vertrag zurücktreten.

12.5. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Sachmangelhaftungsfall hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren.

12.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

12.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

12.8. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umgang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

12.9. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Waren bzw. zur Herabsetzungen (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkaufen neuen beweglichen Sache (Verbrauchgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffanspruch entgegenhalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Bestellers vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller als Kaufmann seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungemäß nachgekommen ist.

12.10 Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 12.8 ist aufgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübungen der Sachmangelhaftungsansprüche gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Für den Umfang des Rückgriffsanspruch des Bestellers gilt ferner Abschnitt 12.6 entsprechend.

12.11 Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schriftform.

12.12. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder gem. §§ 474, 475 II BGB ein Verbrauchgüterkauf über eine neue Sache vorliegt.

12.13 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt 13.

13. Allgemeine Haftungsbegrenzung

13.1. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von unseren Organen und leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Abschnitt 12.1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen soweit Arglist von unseren Organen und leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit unsere Organe, leitende Angestellt oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie angegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden die auf Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

13.2 Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verspflichtungen verursachen, deren Erfüllung die Ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

13.3 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leitung, hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt 9.2. bis 9.5.. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13.4. Sonstige Schadenersatzansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dis gilt nicht im Fall von uns, unseren Organen, leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,, oder wenn unsere Organe und leitende Angestellte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

14. Sonstige Rechte auf Rücktritt, Vertragstrafe und Schadenersatz

14.1. Wir behalten uns vor mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller unrichtige Angaben über seine Person oder seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsache gemacht hat, oder seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Machen wir von einem uns zustehenden vertraglichem oder gesetzlichem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind wir neben der Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, unsere Aufwendungen, inzwischen eingetretene Wertminderungen, Vergütungen für Gebrauchsüberlassung, sowie Ersatz aller Schäden, die durch den nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Ware verursacht worden sind, dem Besteller mit einer Pauschale von 25 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen, bei Sonderanfertigungen können wir den vollen Preis in Rechnung stellen.

14.2 Falls wir vom Besteller Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung oder Annulierung des Kaufvertrages verlangen können, ist – soweit nicht ausdrücklich oder in diesen Bedingungen etwas anderes vereinbart ist – eine Schadenspauschale von mindestens 25 % der Auftragssummer vereinbart. Ungeachtet der genannten Pauschalsätze behalten wir uns eine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

15.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Jena. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinen Sitz zu verklagen.

15.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16. Datenschutz

16.1. Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten werden für eine schnelle und fehlerfreie Bearbeitung in unserer EDV gespeichert. Die Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes soweit des Teledienstdatengesetzes.

16.2. Zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung wird von uns ein Datenaustausch mit anderen Kredit-Dienstleistungsunternehmen wie. z. B. Bürgel vorgenommen.

16.3. Wir behalten es uns vor, anderen Unternehmen in zulässiger Weise ihre Daten zu Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und behalten uns vor, diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen. Falls Sie damit nicht einverstanden sind, schicken Sie uns einfach eine kurze formlose Mitteilung an Fa. jenpneumatik & Schlauchtechnik GmbH, Ernst-Ruska-Ring 31, 07745 Jena, oder per Fax an die Nummer +49 (0) 3641 3563-20.

16.4. Wir werden die Kundendaten nicht über den in den Abschnitt 16.1. bis 16.3. geregelten Umfang hinaus verwerten oder weitergeben.

17. Schlussklausel

Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen beeinträchtigt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzten, wie es sich au dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.

Stand Jan 2024